(bw) An dieser Stelle möchten wir Sie über den augenblicklichen Stand der Entwicklung in Sachen Ansiedlung eines famila-Marktes in Jesteburg informieren. Bekanntlich konnte bisher keine Baugenehmigung erteilt werden, weil der Bebauungsplan von der Nachbargemeinde Hanstedt beklagt wurde und ein Gerichtsurteil bisher noch aussteht.

Fakten:

  • Die Entscheidung zum Bebauungsplan steht beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg noch an und wird für das erste Quartal 2016 erwartet
    Inzwischen hat auch Jesteburg die gerichtliche Prüfung des Bebauungsplanes für einen Netto-Markt und einen unbenannten Fachmarkt in Hanstedt (weitere rund 1800 qm Verkaufsfläche) erreicht
  • Damit hätte Hanstedt seinen Vorsprung an Einzelhandelsverkauftfläche gegenüber Jesteburg nochmals erweitert, währenddessen sie uns blockieren.
  • Verhandlungen zwischen den beiden Gemeinden zu einem außergerichtlichen Vergleich sind gescheitert
  • Famila hat Hanstedt schriftlich die Reduzierung der Verkaufsfläche auf rund 2200 qm angeboten, dies im ersten Angebot festgeschrieben auf 5 Jahre. Die Größe des Marktes war eines der zentralen Klagepunkte Hanstedts.
  • Hanstedt möchte eine dauerhafte Zusage, was einem Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit Jesteburgs gleichkommt.
    Mit welcher Begründung hat das OVG dem Eilantrag gegen Jesteburg stattgegeben?

Das OVG stützt sich bei seiner Begründung auf die Verletzung des Integrationsgebotes, wie es im Landes- und im Regionalen-Raumordnungsprogramm (LROP und RROP) festgeschrieben ist. Das Integrationsgebot besagt, dass Einzelhandeslsgroßprojekte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche ausschließlich im zentralen Versorgungskern einer Gemeinde anzusiedeln. Gute Idee – es soll verhindert werden, dass große Märkte auf der ‚grünen Wiese’ die Strukturen der Innenstadt zerstören – doch an der Realität oftmals vorbei – in gewachsenen Orten stehen die benötigten großen Grundstücke in der Ortsmitte selten zur Verfügung.

Hat sich etwas geändert?

Beide Raumordnungsprogramme werden zurzeit überarbeitet. Gerade liegt der Entwurf des LROP in zweiter Auslegung vor. Dort reagiert man nach erheblichen Einwendungen der Kommunen nun mit einer entsprechenden Formulierung. Neu heißt es dort:

Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente periodische Sortimente sind, sind ausnahmsweise auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes im räumlichen Zusammenhang mit Wohnbebauung zulässig, wenn eine Ansiedlung in den städtebaulich integrierten Lagen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere zum Erhalt gewachsener baulicher Strukturen, der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild oder aus verkehrlichen Gründen nicht möglich ist; Satz 2 bleibt unberührt.

Da sich das Regionale-Raumordnungsprogramm am Landes-Raumordnungsprogramm orientieren muss, ist auch hier eine entsprechende Änderung zu erwarten.

Dies wird sich für viele Gemeinden im Landkreis Harburg vorteilhaft auswirken.

Es bleibt abzuwarten, ob das OVG diese neue Entwicklung bei seinem Urteil bereits berücksichtigt oder Jesteburg den Bebauungsplan auf Grundlage der neuen Regelungen erneut aufstellen muss.